Allgemeine Geschäftsbedingungen der Imboden und Partner GmbH
Stand August 2025
1. Organisatorische Regelungen
1.1. Geltungsbereich
Diese AGB regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Unternehmer und dem Besteller im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Werkvertrags. Alle Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung und diesen AGB.
Die Vereinbarungen individueller Werkverträge, Angebote und Leistungsbeschreibungen zwischen dem Unternehmer und dem Besteller stehen hierarchisch vor diesen AGB. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil.
1.2. Grundlagen, Geltungsbereich
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:
– Schweizerisches Obligationenrecht (Art. 363 ff. OR)
– Norm SIA
2. Projektierung
2.1. Entwurfsplanung, Projektierungsplanung
Die Kosten für Entwurfs- und Planungsarbeiten sind nicht Bestanteil der Einheitspreise (vgl. Art. 5) und werden separat ausgewiesen.
Zu diesen gehören insbesondere:
– Statik Berechnungen
– Haustechnik- und Steuerungsplanung
– Elektro- und Sanitärplanung
– Lüftungs- und Klimaplanung
– Einbruchschutz- und Sicherheitsplanung
– Brandschutzplanung
– Einbauküchenplanung
– Innenarchitektur und Raumgestaltung
– Möbel- und Einrichtungsgestaltung
2.2. Urheberrechte
Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Ausführungsbeschriebe des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum sofern nicht anderweitig vereinbart. Die erstellten Unterlagen dürfen nicht an Dritte ausgehändigt werden. Wird dem offerierenden Unternehmer der Auftrag nicht erteilt, sind alle Unterlagen zurückzugeben.
2.3. Projektstudien / Designstudien
Vom Unternehmer auszuarbeitende Projekt- und Designstudien sind dem Unternehmer gesondert zu honorieren, sofern nicht anderweitig vereinbart.
2.4. Fachplanung (Detailplanung)
Wird die Fachplanung und Ausschreibung durch einen Planer (Architekt, Innenarchitekt, Innenausbauplaner oder sonstige) erstellt, besteht keine Pflicht der Überprüfung durch den Unternehmer. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Fachplanung.
3. Angebot
3.1. Gültigkeit Angebot
Die Gültigkeit für Offerten des Unternehmers beträgt 90 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist.
3.2. Teuerung
Ein Teuerungsausgleich wird für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart. Die Preisanpassung erfolgt auf Grundlage des Produzentenpreisindex des Bundesamts für Statistik (BfS) bzw. gemäss Gleitpreisformel der KBOB, gültig zum Zeitpunkt der Offertabgabe. Die Teuerung wird jeweils jährlich überprüft und entsprechend angepasst. Als Ausgangsbasis gilt der Indexstand per Offertdatum.
4. Werkvertrag, Bestellung
4.1. Auftragserteilung, Vergabe, Bestellung
Die Bestellung und die zum Zeitpunkt der Bestellung vorliegenden Kenntnisse und Informationen begründen den Werkvertrag und dienen beiden Vertragspartnern als verbindliche Grundlage für die Vertragserfüllung.
Der Leistungsumfang basiert auf:
– Signierte Offerte
– Auftragsbestätigung
– Werkvertrag
– Bau- und Terminplanung
– Nachtragsofferten
– Nachbestellungen
– Mündliche Angaben
4.2. Bestellungsänderung
Erfordert eine Bestellungsänderung, die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist. Es sind die Einheitspreise neu festzulegen und zu vereinbaren.
4.3. Regiearbeiten
Regiearbeiten sind Arbeiten die nicht im Angebotspreis (Einheitspreise) enthalten sind. Für die Regiearbeiten gelten die Regieansätze des VSSM in CHF/Stunde, sofern nicht anderweitig vereinbart.
Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit betrachtet. Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet. Die Schlussrechnung wird innert 30 Tagen nach Bauabnahme erstellt.
Regiearbeiten dürfen ohne ausdrücklichen Gegenbericht des Bauherrn ausgeführt werden, sind
4.4. Rückbehalt
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die Zahlung sichergestellt wird.
4.5. Rücktritt
Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren (z.B. Zahlungen, Forderungen, Planungsunterlagen, etc.) nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrag zurücktreten.
5. Preis-, Ausmass-, & Zahlungskonditionen
5.1. Einheitspreis
Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position. Werden die Gesamtmengen um mehr als 20% verändert, sind die Einheitspreise neu zu vereinbaren.
Die werkvertraglichen Leistungen sind auf den Positionen exklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen.
5.2. Kostendach
Das Kostendach definiert den Betrag der ohne Freigabe des Werkvertragspartners/Besteller nicht überschritten werden darf. Mit dem Kostendach werden die zu erbringenden Leistungen vereinbart. Der Stand der Kosten ist dem Kunden regelmässig mitzuteilen. Abgerechnet wird nach Aufwand mit den vereinbarten Ansätzen für Arbeit und Material.
5.3. Zahlungskonditionen
Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig:
– 30 % bei Vertragsabschluss
– 30 % bei Montagebereitschaft (Materialbestellung/Produktion)
– 30 % nach Fertigstellung der Arbeit/Montage
– 10 % nach Abnahme des Werkes (Schlussrechnungsstellung, Restbetrag)
5.4. Abzüge
Nach Ablauf der Zahlungsfristen (10 Tage) entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.
5.5. Zahlungsfrist
Die Akontozahlungen sind innert 10 Tagen, die Schlussrechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Verzögerungen infolge der Rechnungsprüfung oder interner Administrationsprozesse seitens der Bauleitung oder der Bauherrschaft haben keine aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit der Zahlungen. Nach ungenutztem Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner mittels Mahnung in Verzug gesetzt, ohne dass es einer zusätzlichen Fristansetzung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt können Verzugszinsen sowie allfällige Bearbeitungsgebühren geltend gemacht werden.
5.6. Zahlungspflicht
Die Berufung auf unwesentliche Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.
5.7. Verzugszins
Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von fünf Prozent (5%) und Bearbeitungsgebühren auf die zur Zahlung fälligen Summe verrechnet.
5.8. Eigentumsvorbehalt für bewegliche Sachen
Die gelieferte bewegliche Sache, die nicht mit dem Bauwerk fest verbunden wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts gem. Art. 715 ZGB bleibt vorbehalten.
5.9. Bauhandwerkerpfandrecht
Für trotz Mahnung nicht vertragsgemäss geleisteter Zahlung kann der Unternehmer innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Monaten nach Vollendung der Arbeiten das Pfandrecht gem. Art. 837 ff ZGB eintragen lassen. Der Besteller verpflichtet sich, alle notwendigen Erklärungen und Mitwirkungen zu leisten, um dem Unternehmer die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu ermöglichen.
6. Ausführung, Produktion, Montage
Leistungsumfang (Vergütungsregeln), Anlehnung Norm SIA 241 – 118/241 Schreinerarbeiten, SIA 343 – 118/343 Türen/Tore
6.1. Inbegriffene Leistungen
– Massaufnahmen auf dem Bau (soweit möglich)
– Einmaliger Einbau und Einregulierung.
– Grundierungen nach SIA 241 Schreinerarbeiten, SIA 343/1 Türen
6.2. Nicht inbegriffene Leistungen
– Abklärungen, Gesuche und Auflagen für bewilligungspflichtige Ausführungen
– Zusätzlich gewünschte grafische Visualisierung, Modelle, Farbmuster
– Schutz gegen Beschädigung nach Einbau
– auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeiten (wenn die vereinbarten Termine auch ohne diese eingehalten würden)
– zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offert Stellung nicht bekannt waren oder erkannt werden konnten
– Anpassungsarbeiten infolge Fehler in den Plänen, Vorgewerken oder überschrittener Rohbaumasstoleranzen.
– Service- und Wartungsleistungen
– Zusätzliche Arbeitsgänge wie z.B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen z.B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig.
6.3. Ausführungstermine
Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist. Die entsprechende Meldung unterliegt der Schriftlichkeit
6.4. Organisation und Sicherheit der Baustelle
Der Auftraggeber stellt die Organisation und Sicherheit auf der Bau- und Montagegestellen sicher und sorgt für zweckmässige sanitäre Einrichtungen.
Die Bauherrschaft ist gemäss SIA-Norm 118 verantwortlich für:
– die allgemeine Baustellensicherheit,
– die Baustellenreinigung
– sowie die Bereitstellung von Strom- und Wasseranschlüssen.
Geeignete Licht- und Kraftstromanschlüsse (16A. + 32A) sind innerhalb eines Radius von ca. 50 Metern ab Montagestelle) sind bereitzustellen. Die Stromkosten trägt der Besteller.
Werden diese Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, ist der Unternehmer berechtigt, den erforderlichen Mehraufwand auf Kosten des Bestellers zu erbringen und in Rechnung zu stellen.
6.5. Einbau und Baumontage
Mit dem Einbau von Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen darf erst begonnen werden, wenn die klimatischen Verhältnisse am Einbauort sichergestellt sind. Die relative Luftfeuchtigkeit von 30% bis 70% darf nicht unter- bez. überschritten werden (SIA180).
6.6. Bauseitigen Verzögerungen
Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers. Entstehende Lagerkosten sind durch den Besteller zu tragen. Die entsprechende Meldung unterliegt der Schriftlichkeit
6.7. Höhere Gewalt
Bei Verzögerung infolge höherer Gewalt (z.B. politische oder gesundheitliche Notstände, Lieferkettenunterbrüche, behördliche Anordnungen), für die der Unternehmer nicht verantwortlich ist, besteht keine Haftung und Entschädigungspflicht.
In solchen Fällen verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
6.8. Unvorhergesehene Einflüsse
Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat.
6.9. Naturprodukte
Naturprodukte verfügen über unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale, diese naturbedingten Differenzen (Struktur/Farbe) sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen werden und nicht als Mangel bezeichnet werden. Besonders zu erwähnen sind folgende Materialien.
– Massivholz
– Furnier, furnierte Werkstücke
– Naturstein
6.10. Materialwahl, Bemusterung
Präzisierungen und Eingrenzungen sind individuell zwischen den Werkvertragspartnern zu definieren. Vereinbarte Muster sind gegenzuzeichnen und einzulagern
6.11. Gesamterscheinung der Fronten
Es ist zu vereinbaren, welche Fronten ein gemeinsames Erscheinungsbild erfüllen müssen.
6.12. Gerüste/Baukräne/Aufzüge
Der Besteller hat kostenlos die erforderlichen Gerüste, Baukräne, Aufzüge zu stellen.
6.13. Zugang
Der ungehinderte Zugang zum Gebäude und den Räumen ist durch die Bauleitung sicherzustellen. Ebenfalls ist für Ablade- und Parkiermöglichkeiten zu sorgen.
7. Bauabnahme und Mängel
7.1. Sicht-/ Zwischenabnahme
Nach Beendigung der Montage dokumentiert der Unternehmer dem Auftraggeber/Besteller die ausgeführten Arbeiten mittels Videos oder Bilder.
7.2. Prüfpflicht
Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind innert 5 Tagen nach Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers abzunehmen. Nimmt der Besteller das Werk nicht in der vorgegebenen oder vereinbarten Zeit ab, gilt dies als abgenommen.
7.3. Mängel
Mängel sind dem Unternehmen innert 5 Tagen als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel.
7.4. Gefahrenübergang
Mit der Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und für den Untergang (Verlust) des Werkes.
7.5. Mängelbehebung
Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:
– Instandstellung (Reparatur)
– Preisnachlass (Minderung)
– Rücktritt, Rückbau (Wandelung; ist bei Werkverträgen nur in absoluten
Ausnahmefällen möglich)
8. Gewährleistung
8.1. Beginn der Gewährleistung
Die Gewährleistungsdauer beginnt automatisch ab Datum der Bauabnahme oder Inbetriebnahme.
– 5 Jahr Garantie für festmontierte (unbewegliche) Sachen (OR 371 Abs.2).
– 2 Jahr Garantie für bewegliche Sachen (OR 371 Abs.1) für alle Mängel
8.2. Umfang der Gewährleistung
Die Garantieleistungen umfassen:
– Schreinerarbeiten
– konstruktive Eigenschaften
– Optische Eigenschaften; Holzwerkstoff, Metall, Stein, Glas, Oberfläche usw.
– Funktionelle Eigenschaften: Beschläge, Verformungen, Dauerhaftigkeit usw.
– Einbau der Apparate und Geräte
8.3. Ausschluss der Gewährleistung
Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für:
– Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
– Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat
– Mängel in der für den Unternehmer vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Besteller
– Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller
– Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze usw.
9. Nutzung und Wartung
9.1. Bedienungsanleitungen
Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungsvorschriften usw. werden der Bauherrschaft/Besteller nach der Bauabnahme, spätestens mit der Schlussrechnung übergeben.
9.2. Inbetriebnahme
Für die korrekte Inbetriebnahme des Werks ist der Besteller gegenüber Mietern oder Käufern zuständig.
9.3. Nutzung
Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere für die korrekte Einhaltung der vorgennannten Bedienungsanleitungen sowie das Raumklima nach SIA 180 Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden.
9.4. Wartung und Service
Die Bauherrschaft/Besteller ist für die Wartung im Rahmen der Vorgaben der Hersteller verantwortlich.
10. Gerichtstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Besteller ist Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers.